Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Vermieten der Eigentumswohnung

Achtung

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

Will die Eigentümerin/der Eigentümer ihre Eigentumswohnung/seine Eigentumswohnung wiederholt für kurze Zeit an Touristinnen/Touristen vermieten (z.B. über Internetplattformen wie Airbnb, Wimdu, 9flats etc.) ist es ratsam, den Wohnungseigentumsvertrag zu überprüfen. Dort ist unter anderem die Widmung des Wohnobjekts, das heißt eine bestimmte Nutzung (z.B. zu Wohnzwecken, zu Ferienzwecken, als Geschäftsraum), vereinbart.

In den meisten Fällen sind Häuser, in denen sich Eigentumswohnungen befinden, Wohnzwecken gewidmet. Ein Wohnobjekt, welches im Wohnungseigentumsvertrag als Wohnung gewidmet ist, darf laut dem OGH erst dann für touristische Zwecke vermietet werden, wenn es davor umgewidmet wurde. Dafür ist in der Regel die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümerinnen/der anderen Wohnungseigentümer erforderlich. Der Beschluss muss einstimmig sein. Die Genehmigung der Hausverwaltung reicht in diesem Fall nicht aus. Eine fehlende Zustimmung der anderen Wohnungseigentümerinnen/der anderen Wohnungseigentümer kann eventuell durch die einer Außerstreitrichterin/eines Außerstreitrichters ersetzt werden.

Ist die Wohnung hingegen als Ferienappartement gewidmet, darf die Wohnung zu touristischen Zwecken vermietet werden.

Tipp

Wenn eine Eigentumswohnung gekauft wird und geplant ist, diese fallweise zu touristischen Zwecken zu vermieten, ist es empfehlenswert, sich dieses Recht im Wohnungseigentumsvertrag festschreiben zu lassen. Dies kann beispielsweise durch einen Hinweis "Nutzung zu Ferienzwecken" erfolgen.

Als "kurzfristige" Dauer wurden vom Obersten Gerichtshof (OGH) in einem konkreten Fall wiederholte Vermietungen von zwei bis dreißig Tagen gewertet.

Hinweis

Die genannten Regelungen betreffen nur die wiederholte Kurzzeitvermietung von Wohnungen, die zu Wohnzwecken gewidmet sind. Keiner Umwidmung bedarf die einmalige kurzfristige Vermietung oder die Vermietung während eines eigenen Ortswechsels (z.B. Wohnungstausch auf Feriendauer).

Weiterführende Links

Oberster Gerichtshof (OGH 5 Ob 59/14h)

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 18. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion