Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Vorlage- und Aushändigungspflicht

Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käuferinen/Käufern bzw. Mieterinnen/Mietern bzw. Pächterinnen/Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Vermieterin/der Vermieter bzw. die Verpächterin/der Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

  • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
  • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
  • des gesamten Gebäudes 

vorgelegt und ausgehändigt wird.

Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt, die Ausweiserstellerin/der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss der Käuferin/dem Käufer bzw. der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

Tipp

Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz