Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche

Prinzipiell kann ab Volljährigkeit, also ab dem Alter von 18 Jahren, ein Mietvertrag von der/dem Jugendlichen abgeschlossen werden.

Wenn folgende Bedingungen erfüllt werden, kann bereits vor dem 18. Geburtstag als mündige Minderjährige/mündiger Minderjähriger ein Mietvertrag abgeschlossen werden, wenn

  • die Eltern (Erziehungsberechtigten) einverstanden sind oder
  • das regelmäßige Einkommen der Jugendlichen/des Jugendlichen (z.B. Lehrlingsentschädigung, Taschengeld) und eventuell die Familienbeihilfe zusammengerechnet so hoch ist, dass die Jugendliche/der Jugendliche sich die monatlich zu bezahlende Miete "gut leisten" kann.

Hinweis

"Gut leisten" heißt in diesem Fall, dass durch die Mietbelastung nicht das gesamte monatliche Einkommen verbraucht werden darf, weil mit diesem Einkommen auch die Lebensbedürfnisse (z.B. Essen, Trinken, Kleidung) abgedeckt werden müssen.

Falls das nicht der Fall ist, d.h. wenn die Lebensbedürfnisse gefährdet sind, ist der von der Jugendlichen/dem Jugendlichen abgeschlossene Mietvertrag "schwebend unwirksam", d.h. er gilt solange als nicht abgeschlossen, bis die Eltern (Erziehungsberechtigten) entweder ausdrücklich zustimmen (dann ist er abgeschlossen) oder nicht zustimmen (dann bleibt er nicht abgeschlossen).

Ein Mietvertrag sollte jedenfalls Folgendes genau regelen:

  • Mietgegenstand
  • vereinbartes Entgelt für die Miete (Mietzins)
  • Hauptmietvertrag oder Untermietvertrag
  • Mietdauer (befristet oder unbefristet)

Es besteht auch die Möglichkeit, mit jemandem in einer Wohngemeinschaft zu leben, der über 18 Jahre alt ist und einen Mietvertrag abschließen kann.

Weitere Informationen über den Abschluss von Verträgen finden sich im Kapitel "Jugendrechte".

Rechtsgrundlagen

§§ 21, 170, 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz